Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313, zuletzt geändert durch Art. 55 G v. 8.12.2010 I 1864
§ 2 WiStrG Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- 1.
- die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und
- 2.
- die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.