Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460

§ 1 KastrG Begriffsbestimmung

Kastration im Sinne dieses Gesetzes ist eine gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt oder dauernd funktionsunfähig gemacht werden.